Im Ultraschall misst das Kind vom Scheitel bis zum Steiß (siehe Foto) schon 2 bis 3 Zentimeter und bewegt sich viel, davon spüren Sie aber noch nichts.
Für Kreislaufbeschwerden sind erweiterte Gefässe und eine nur langsame Erhöhung der Blutmenge verantwortlich. Denken Sie daran, immer ausreichend zu trinken.
Auf diese Frage gibt es leider keine pauschale Antwort. Von vielen Giftstoffen weiß man nicht, wie sie sich in den ersten 12 Wochen auf die Entwicklung eures Kindes auswirken, z.B. Lösungsmittel. Es gilt zunächst, wie immer, den Eigenschutz zu beachten, und geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten. Also Handschuhe, evtl. Mundschutz und Kittel nicht vergessen.
In manchen Betrieben gibt es alternative Arbeitsplätze, an die man sich versetzen lassen könnte, z.B. an den Empfang, oder ins Büro. Das stetzt allerdings voraus, dass man seinen Arbeitgeber schon recht früh über die Schwangerschaft informiert.
Die Entscheidung, wann Sie Ihrem Vorgesetzen von Ihrer Schwangerschaft erzählen, liegt bei Ihnen allein. Falls Ihnen sehr oft schlecht ist, ist es vielleicht besser, schon bald Bescheid zu sagen, damit die Kollegen*innen und Vorgesetzten Verständnis zeigen und Rücksicht nehmen können. Es gibt nämlich bestimmte Mutterschutzvorschriften am Arbeitsplatz (Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend). Schwangere stehen außerdem während der Schwangerschaft bis derzeit vier Monate nach der Entbindung unter Kündigungsschutz. Der Schutz durch die Mutterschutzgesetze gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wird.
An Ihrem Arbeitsvertrag darf sich nach Bekanntgabe der Schwangerschaft nichts verändern. Sie vermeiden aber die im Mutterschutzgesetz konkret aufgelisteten Gefahrensituationen. In einem guten Betriebsklima haben Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen Mitgefühl und nehmen Rücksicht, wenn Sie mal eine Pause brauchen.
Diese Zweifel können durchaus berechtigt sein. In manchen Fällen wird von Arbeitgeberseite Druck auf schwangere Mitarbeiterinnen ausgeübt. Es wird ihnen z.B. nahegelegt, auf Teilzeit zu reduzieren. Damit verringert sich automatisch auch der Anspruch auf Elterngeld, da die 12 Monatsgehälter vor dem Geburtsmonat für die Berechnung seiner Höhe den Ausschlag geben. Es kann aber auch vorkommen, dass Arbeitgeber kurzerhand bestehende Arbeitsverträge kündigen, so dass schwangeren Mitarbeiterinnen nur noch der Weg einer Kündigungsschutz-Klage bleibt. Diese Klage muß innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung erfolgen. Außerdem können bestehende Arbeitsverträge auslaufen, obwohl die Verlängerung zuvor mündlich vereinbart war. Gibt man seine Schwangerschaft also zu früh bekannt, kann das durchaus die Karriere beeinträchtigen.
Es gibt ein „individuelles“ (§ 3 Absatz 1 MuSchG) Beschäftigungsverbot und ein Arbeitsplatz-bezogenes „generelles“ (§ 4 MuSchG). (Artikel „Beschäftigungsverbot“ Deutsches Ärzteblatt). Hier zahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn weiter, bekommt ihn aber von der Krankenkasse später erstattet.
Ja, eine normale Krankschreibung = Arbeitsunfähigkeit (AU) erfolgt (nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses), wenn die Versicherte wegen Krankheit ihre Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann (§ 2 Absatz 1 Satz 1 AU-Richtlinie). In diesem Fall hat die Schwangere Anrecht auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und nach sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld (60 % vom Lohn).
Die Entscheidung, ob ein individuelles Beschäftigungsverbot oder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden muss, trifft der behandelnde Arzt/Ärztin. Wenn Sie ihm/ihr von Problemen am Arbeitsplatz erzählen, die Ihre Schwangerschaft gefährden könnten, sollte er, unterstützt durch den/die Betriebsarzt/-ärztin, dafür sorgen, dass Ihr Arbeitsplatz im Rahmen einer Gefährdungs-Beurteilung überprüft wird. Daraufhin kann ein eventuelles Arbeitsplatz-bezogenes („generelles“) Tätigkeitsverbot durch Ihren Chef ausgesprochen werden. Ansprechpartner bei Unklarheiten ist die zuständige Aufsichtsbehörde (Gesundheitsamt). Finanzielle Interessen der Arbeitnehmerin oder anderer Beteiligter dürfen bei der Entscheidung keine Rolle spielen, ob anstelle einer Arbeitsunfähigkeit ein Beschäftigungsverbot attestiert wird. Das alles bedeutet natürlich einen riesigen Aufwand, den niemand gerne macht.
Ja, das ist möglich, wenn ein triftiger (nachweisbarer) medizinischer Grund besteht, der das Baby gefährdet. z.B. Gebärmutterhalsverkürzung, Muttermundseröffnung… Ihr Arzt oder Ihre Ärztin muss aber im Zweifelsfall nachweisen können, dass so eine Gefahr bestand.
Ja, bei vorsätzlichem Handeln können sich nach § 278 Strafgesetzbuch neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch strafrechtliche Konsequenzen ergeben. Das heißt Geld- und evtl. sogar Haftstrafe.
Nein, normalerweise nicht. Es bekommt zwar schon viel von Ihrem Leben mit, ist aber in der Gebärmutter geborgen und geschützt.
Extreme Gefühlsschwankungen kann man einerseits mit verstärkter Hormon-Ausschüttung erklären. Zum anderen ist es für euch alle neu, in „anderen Umständen“ zu sein. Versucht, einander zuzuhören und euch zusammen Gedanken darüber zu machen, was auf euch zukommt. Schöne gemeinsame Erlebnisse können helfen. Vielleicht ist auf unserer Liste etwas passendes für euch dabei.